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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

Artikel

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert grundsätzlich auf dem sogenannten „Abstammungsprinzip“. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit hauptsächlich aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil erworben wird.

Seit 2000 erwerben unter bestimmten Voraussetzungen auch Kinder, die in Deutschland geboren wurden und nicht deutscher Abstammung sind, die deutsche Staatsangehörigkeit.

Daneben besteht die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung.

Staatsangehörigkeitsausweis

Falls Sie deutsche Vorfahren haben und wissen möchten, ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit stellen. Sollte die deutsche Staatsangehörigkeit bestätigt werden, erhalten Sie einen Staatsangehörigkeitsausweis.

Der Antrag kann bei der Botschaft in Asunción oder den Honorarkonsuln in Encarnación oder Neu-Halbstadt eingereicht werden.

Zur Antragstellung in Asunción ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.

Antragsvordruck Staatsangehörigkeit

Ihr Antrag wird zur weiteren Bearbeitung an das Bundesverwaltungsamt in Köln weitergeleitet. Die Bearbeitungszeit dort beträgt in der Regel 1 – 2 Jahre.

Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern

Ihr Kind erwirbt nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

- der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde,

- Ihr Kind im Ausland geboren wurde,

- der deutsche Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte und

- Ihr Kind automatisch durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt.

Damit Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, muss innerhalb eines Jahres die Beurkundung der Geburt beantragt werden. Details können dem folgenden entnommen werden.

Einbürgerung für Kinder deutscher Eltern, die nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben

Für folgende Personengruppen besteht die Möglichkeit einer Einbürgerung gemäß §14 Staatsangehörigkeitsgesetz:

- unehelich geborene Kinder deutscher Väter, welche vor dem 01.07.1993 geboren wurden

- ehelich geborene Kinder deutscher Mütter, welche vor dem 01.01.1975 geboren wurden

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