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Was gilt als Impfnachweis?

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Zur Einreise müssen Impfnachweise die Anforderungen des § 2 Nummer 10 Coronavirus-Einreiseverordnung erfüllen:

Es muss sich um einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 handeln:


Die zugrunde liegende Schutzimpfung muss mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt sein und

entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/ covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, bestehen und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein, oder

bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis bestehen. Zum Nachweis eines vollständigen Impfstatus von Genesenen, muss nachgewiesen werden, dass vor der Impfung eine COVID-19 Erkrankung stattgefunden hat. Als Nachweis muss ein positiver PCR-Tests vorgelegt werden.

Zum Nachweis der Impfung müssen folgende Daten enthalten sein:

• die personenbezogenen Daten des Geimpften (mindestens Name, Vorname und Geburtsdatum oder Pass-/Personalausweis-/ID-Card-Nummer)

• Datum der Schutzimpfung, Anzahl der Schutzimpfungen,

• Bezeichnung des Impfstoffes,

• Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde sowie

• Merkmale, die auf die für die Durchführung der Schutzimpfung oder die Ausstellung des Zertifikats verantwortliche Person oder Institution schließen lassen, zum Beispiel ein offizielles Symbol oder der Name des Ausstellers.

Der Nachweis des vollständigen Impfschutzes muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache vorliegen.

Es werden Nachweise in verkörperter oder digitaler Form akzeptiert, die die unter 1., 2. und 3. aufgelisteten Kriterien erfüllen. Abfotografierte verkörperte Nachweise gelten für die Kontrolle durch den Beförderer oder durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde nicht als in digitaler Form vorliegende Nachweise. Nachweise in digitaler Form sollten vom berechtigten Aussteller digital ausgestellt und digital dem Berechtigten übermittelt worden sein.

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hier um allgemeine Anforderungen nach der Coronavirus-Einreiseverordnung handelt. Für die Ausstellung eines digitalen COVID-Zertifikats auf Grundlage der Verordnung der EU zum Digital COVID Certificate (DCC-VO) können weitergehende Anforderungen zu erfüllen sein.

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