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Kindesentziehung

11-jähriges Maedchen traurig hinter einer nassen Scheibe (Symbolfoto)

11-jähriges Maedchen traurig hinter einer nassen Scheibe (Symbolfoto), © dpa

Artikel

Eine grenzüberschreitende Kindesentziehung liegt vor, wenn ein Elternteil ohne Einverständnis des (ebenfalls) sorgeberechtigten anderen Elternteils die gemeinsamen Kinder ins Ausland entführt oder nach einer Urlaubsreise deren Rückreise verhindert.

Das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen werden bei Kindesentziehungen häufig um Unterstützung gebeten, haben aber keine rechtlichen und nur sehr begrenzte tatsächliche Möglichkeiten, um bei der Rückführung entzogener Kinder nach Deutschland zu helfen. Sorgerechts- und Aufenthaltsbestimmungsfragen sind durchweg in allen Ländern der Welt der Justiz zugeordnet, also den Gerichten. Dies gilt auch für Regelungen zum Umgangsrecht.

Deutsche Auslandsvertretungen oder die Bundesregierung können keinen Einfluss auf ausländische Gerichtsentscheidungen nehmen. Sie können eine solche Einflussnahme auch nicht bei den Regierungen des jeweiligen Landes erbitten. In einem umgekehrten Fall würde die Bitte auf Einflussnahme auf deutsche Gerichte von ausländischen Regierungen unter Hinweis auf die Unabhängigkeit der Justiz zurückgewiesen.

Die Unterstützungsmöglichkeiten der deutschen Auslandsvertretungen sind auch dann sehr eingeschränkt, wenn die entzogenen Kinder auch die Staatsangehörigkeit des Landes haben, in dem sie sich aufhalten. Von den dortigen Behörden werden die Kinder dann ausschließlich als eigene Staatsangehörige betrachtet und behandelt. Ob sie daneben auch die deutsche Staatsangehörigkeit haben, spielt also keine Rolle. Diese Haltung wird international von allen Staaten (auch von Deutschland) eingenommen. Die Betreuung durch die deutschen Auslandsvertretungen ist damit weitestgehend ausgeschlossen.

Welche Möglichkeiten betroffene Eltern haben, ihre Rechte durchzusetzen, hängt zunächst davon ab, ob zu dem jeweiligen Land völkerrechtliche Vereinbarungen bestehen.

Völkerrechtliche Vereinbarungen

Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ)

Deutschland ist Mitgliedstaat des „Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung“ (HKÜ) vom 25.10.1980. Ziel dieses Übereinkommens ist die schnellstmögliche Rückführung widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder.

Die aktuelle Liste der Vertragsstaaten finden Sie hier.

Zur Durchführung des Übereinkommens sind in jedem Land Zentrale Behörden eingrichtet. In Deutschland ist dies das
Bundesamt für Justiz
Adenauerallee 99 -103
53113 Bonn
Tel: (0228) 99 410 5212
Fax: (0228) 99 410 5401
E-Mail:
int.sorgerecht@bfj.bund.de

Bei Kindesentziehungen in einen der Vertragsstaaten wird dringend empfohlen, umgehend das Bundesamt für Justiz zu kontaktieren. Anfragen und Antragstellung über das Bundesamt für Justiz sind für die Hilfesuchenden gebührenfrei.

Nähere Informationen zum Inhalt des Abkommens, zum Verfahren sowie die erforderlichen Formulare finden Sie hier (s. Zivilrecht – Int. Sorgerechtskonflikte).

Besonderheiten in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (außer Dänemark)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa Verordnung) werden alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung einschließlich der Maßnahmen zum Schutz des Kindes in den anderen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) automatisch anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedarf.

Die Verordnung hat Vorrang gegenüber dem Haager Kindesentziehungsübereinkommen vom 25.10.1980, soweit dieses Bereiche betrifft, die von der Verordnung erfasst sind, mithin bei Angelegenheiten bezüglich der Anerkennung, Vollstreckung und Zuständigkeit. Das Haager Übereinkommen behält seine Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, die durch die Verordnung nicht geregelt werden.

Das Bundesamt für Justiz steht Ihnen als zentrale Behörde für die Anwendung dieser Verordnung als Ansprechpartner zur Verfügung.

Das Europäische Sorgerechtsübereinkommen

Das Europäische Sorgerechtsübereinkommen regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen in Sorgerechtsfragen in den Mitgliedstaaten. Im Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) geht die Brüssel IIa-Verordnung diesem Übereinkommen vor.

Außergerichtliche Lösungen

Wegen des ungewissen Ausgangs gerichtlicher Verfahren im Ausland sollte nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung der Kindeseltern angestrebt werden. Es muss sorgfältig erwogen werden, ob der langwierige und teure Rechtsweg einfacher ist als ein Gespräch - erforderlichenfalls unter Einbeziehung von Vertrauenspersonen oder Beratungsstellen - bei dem sich die Eltern ungeachtet ihrer persönlichen Differenzen vom Wohl der gemeinsamen Kinder leiten lassen. Rechtspositionen – mögen sie nach deutschem Empfinden auch noch so eindeutig sein – helfen oft nicht weiter. Entscheidungen deutscher Gerichte nützen nichts, wenn sie im Ausland nicht durchgesetzt werden können. Andere Staaten beanspruchen ebenso wie Deutschland das Recht, auf ihrem Staatsgebiet durch ihre Behörden und Gerichte souverän selbst zu entscheiden.

Gerichtliche Verfahren

Soll dennoch der Rechtsweg beschritten werden, stehen grundsätzlich zwei mögliche Verfahrenswege zur Verfügung. Welcher am ehesten Erfolg versprechend ist, sollte mit einem Rechtsanwalt erörtert werden.

  • Anerkennung und Vollstreckung eines deutschen Beschlusses

Falls ein Beschluss eines deutschen Gerichts über das Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht bereits ergangen ist, kann der berechtigte Elternteil versuchen, diesen Beschluss in dem Land gerichtlich anerkennen und für vollstreckbar erklären zu lassen, in das die Kinder verbracht worden sind. Ohne den erfolgreichen Abschluss dieser Verfahren ist eine deutsche gerichtliche Entscheidung in einem ausländischen Staat nicht verbindlich.

  • Erwirken eines ausländischen Beschlusses

Alternativ kann vor dem zuständigen Gericht in dem Staat, in den die Kinder verbracht worden sind, ein eigenständiges Sorgerechtsverfahren mit dem Ziel eingeleitet werden, auf der Grundlage des so erlangten ausländischen gerichtlichen Beschlusses die Herausgabe der Kinder zu erwirken.


Nach den Erfahrungen des Auswärtigen Amtes können beide Verfahrenswege sehr langwierig und teuer sein. Dabei werden die Betroffenen auch nicht ohne die Hilfe eines ortsansässigen Rechtsanwalts auskommen. Die deutsche Botschaft oder das deutsche Generalkonsulat vor Ort können dazu auf Anfrage unverbindlich Anschriften von (oft auch Deutsch sprechenden) Rechtsanwälten zusenden. Die Mitarbeiter der deutschen Auslandsvertretungen sind selbst nicht befugt, die Interessen deutscher Staatsangehöriger vor Gericht zu vertreten. Gerichts- und Rechtsanwaltskosten können gleichfalls weder vom Auswärtigen Amt noch von den Auslandsvertretungen übernommen werden.

Um eine rasche Rückkehr entzogener Kinder nach Deutschland zu ermöglichen, können die Auslandsvertretungen in Notfällen finanzielle Hilfen zur Rückreise gewähren, wenn die nötigen Mittel kurzfristig nicht selbst aufgebracht werden können (Nachrangprinzip öffentlicher Leistungen des § 5 Konsulargesetz). In Anspruch genommene Leistungen sind zurückzuzahlen.

Besonderheiten in Ländern mit islamisch geprägter Rechtsordnung

Das Familienrecht und die Rechtspraxis in Staaten mit islamisch geprägter Rechtsordnung weist die Verantwortung für Kinder in erster Linie den Vätern zu, die dann zumeist auch allein bestimmen können, in welchem Land und bei welchen Personen das Kind aufwächst. Die Aussichten einer Mutter, das Sorgerecht zu erstreiten, sind meist gering, insbesondere dann, wenn sie Ausländerin und nicht Muslimin ist. Selbst wenn die Mutter ausnahmsweise das Sorgerecht erhält, kann sie es unter Umständen nur in dem ausländischen Staat am Wohnort des Kindesvaters ausüben, den die Kinder meist nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Vaters verlassen dürfen. Die Ausstellung eines deutschen Reisepasses oder Kinderausweises hilft bei der Lösung dieses Problems nicht.

Strafrechtliche Konsequenzen

Die Entziehung Minderjähriger wird nach den Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuches (§ 235 StGB) geahndet. Voraussetzung für eine strafrechtliche Verfolgung ist ein Antrag der Person, deren Elternrecht verletzt wird. Ausnahmen von dem Antragsgrundsatz gelten unter anderem dann, wenn die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) ein Einschreiten von Amts wegen bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses für geboten hält. Die Erfahrung zeigt aber, dass strafrechtliche oder polizeiliche Maßnahmen allein nur in Ausnahmefällen zum Ziel führen.

Auch in anderen Staaten kann eine Kindesentziehung nach dortigem Recht strafbar sein. Deutsche Väter oder Mütter, die gegen den Willen des anderen Elternteils oder unter Missachtung eines Beschlusses eines ausländischen Gerichts ein gemeinsames Kind aus dem Ausland nach Deutschland verbringen, machen sich daher gegebenenfalls nach dortigem Recht strafbar.

Beratungsangebote

Bei Kindesentziehungen in einen Mitgliedstaat des HKÜ sollte umgehend das Bundesamt für Justiz als die zuständige deutsche Zentrale Behörde kontaktiert werden.

Umfassende Beratung zu grenzüberschreitenden Umgangs- und Sorgerechtskonflikten sowie zu internationalen Kindesentführungen finden Sie bei der Zentralen Anlaufstelle für grenzüberschreitende Kindschaftskonflikte und Mediation (ZANK) und beim Internationalen Sozialdienst (ISD) in Berlin.

Zudem können nachfolgend genannte Organisationen betroffene Eltern beraten:

www.mikk-ev.de
www.verband-binationaler.de

Auch Erziehungs- und Familienberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände, Orts- oder Kreisverbände des Deutschen Kinderschutzbundes oder Jugendämter können unterstützend tätig werden.


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