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Rechtsberatung und Verfolgung
Gesetz, © Colourbox
Alle zusammengefasste Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.
Für die Einziehung von Forderungen muss zunächst der Aufenthaltsort des Schuldners ermittelt werden. Für die außergerichtliche Geltendmachung wird das Einschalten eines Rechtsanwalts oder Inkassounternehmens empfohlen. Das Vorgehen vor inländischen Gerichten (sei es zur Erlangung eines paraguayischen Titels oder zur Anerkennung und Vollstreckung eines deutschen Titels) erfordert immer das Einschalten eines Rechtsanwalts.
Eine Liste mit deutschsprachigen Anwälten ist auf der Webseite der Botschaft abrufbar.
1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
1.1 Multilaterale Übereinkommen für Rechtshilfe
- New Yorker UN- Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958
- Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte der internationalen Kindesentführung vom 25.10.1980
1.2 Bilaterale Abkommen
- Investitionsschutzabkommen zwischen Paraguay und Deutschland: Vertrag über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 03.07.1998
2. Geltendmachung von Forderungen
2.1 Außergerichtliche Einziehung von Forderungen
2.1.1 Aufenthaltsermittlung
In Paraguay stellt sich die Aufenthaltsermittlung in Ermangelung eines zentralen Meldewesens wesentlich komplizierter dar als in Deutschland. Im Falle des Vorliegens der paraguayischen Personalausweisnummer (Cédula) kann beim „Departamento de Identificaciones de la Policia Nacional“ eine Anfrage zur Wohnortermittlung gestellt werden.
Es wird empfohlen, hierfür die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.
2.1.2 Möglichkeiten der Botschaft
Die Botschaft kann Schuldner mit Sitz in Paraguay im Auftrag deutscher Gläubiger lediglich um Kontaktaufnahme mit der Botschaft bitten und zur freiwilligen Zahlung auffordern. Voraussetzung hierfür ist die Mitteilung des vollständigen Namens und der Adresse des Schuldners. Zwangsmittel zur Durchsetzung der Forderung stehen der Botschaft nicht zu Verfügung.
2.1.3 Inkassobüros
Es gibt Büros die sich auf Inkassoverfahren spezialisiert haben. Sie sind Internet unter dem Stichwort „cobranzas“ zu finden. Man kann den säumigen Geschäftspartner zudem bei privaten Auskunfteien (https://www.informconf.com.py) anzeigen. Letztlich bleibt jedoch oft nur die Möglichkeit ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Die Deutsch-Paraguayische Handelskammer kann ebenfalls vermittelnd aktiv werden und steht als Ansprechpartner für eine Erstberatung und Orientierung zur Verfügung.
2.1.4 Mahnverfahren
Das paraguayische Recht kennt kein dem deutschen Zivilprozessrecht entsprechendes Mahnverfahren.
2.1.5 Schiedsgerichtsverfahren
In Paraguay besteht die Möglichkeit, zur außergerichtlichen Verfolgung eines Anspruches ein Schiedsgericht anzurufen. Voraussetzung dafür ist die zwischenparteiliche Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis.
Für weitere Informationen wird auf die Deutsch-Paraguayische Handelskammer verwiesen, die gerne für eine Erstberatung/Orientierung zur Verfügung steht und dann gegebenenfalls den Kontakt mit der Paraguayischen Industrie- und Handelskammer(„Camara Nacional de Comercio y Servicio del Paraguay“) herstellt, die eine entsprechende Schiedsgerichtsbarkeit anbietet.
2.2 Rechtsweg (Einklagen von Forderungen vor Ort)
2.2.1 Gesetzliche Grundlagen
Das zivilgerichtliche Verfahren ist grundsätzlich in der paraguayischen Zivilprozessordnung, dem Código Procesal Civil (CPC) und dem Gerichtsorganisationsgesetz, dem Código de Organización Judicial (COJ), geregelt.
2.2.2 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Jedes Verfahren beginnt vor dem Zivilgericht 1. Instanz (Juez de primera instancia). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ist in den Art. 11 ff. COJ geregelt. Bei Grundstückstreitigkeiten muss das Verfahren immer vor dem Gericht angestrengt werden, in dessen Gerichtsbezirk das Grundstück liegt (vgl. Art. 16 COJ).
Bei persönlichen Klagen ist der Richter des Ortes zuständig, der als Erfüllungsort vereinbart worden ist. Fehlt eine solche Vereinbarung, bestimmt der Kläger den Gerichtsort. Er kann zwischen dem Wohnort des Beklagten und dem Ort des Vertragsschlusses wählen, solange sich der Beklagte, wenn auch nur zufällig, dort aufhält (vgl. Art. 17 COJ).
2.2.3 Verfahrensarten
Sofern gesetzlich kein besonderes Verfahren vorgesehen ist, findet ein sogenanntes ordentliches Erkenntnisverfahren statt. Dies ist in den Art. 207 ff. CPC geregelt.
Ebenfalls denkbar sind der juicio ejecutivo, der im Wesentlichen dem deutschen Urkundenund Wechselprozess entspricht (vgl. Art. 439 ff. CPC), sowie die Möglichkeit, einen Anspruch vorläufig durch einstweilige Maßnahmen zu sichern (vgl. Art. 691 ff. CPC). Über diese Möglichkeiten sprechen Sie bitte gegebenenfalls mit ihrem Anwalt.
2.2.4 Kostentragung
Die Prozesskosten sind grundsätzlich von der unterlegenen Partei zu tragen (Art. 192 CPC), so auch im Zwangsvollstreckungsrecht (Art. 457, 474 CPC). Bei nur teilweisem Obsiegen sind die Kosten anteilig von jeder Partei zu tragen. Neben den Gerichtskosten sind zudem die Anwaltsgebühren zu zahlen (üblicherweise ca.12 % des Streitwerts).
Ausländische Kläger, die keinen festen Wohnsitz in Paraguay haben, müssen in der Regel eine Sicherheit für die Prozesskosten leisten (Art. 225 CPC). Die Kautionshöhe wird vom Richter festgesetzt und kann relativ hoch sein. Eine dem deutschen Recht entsprechende Prozesskostenhilfe gibt es nicht.
2.2.5 Anwaltszwang
In Paraguay besteht grundsätzlich bei jedem Gerichtsverfahren Anwaltszwang (vgl. Art. 6, Ley 1.376/88).
3. Anerkennung und Vollstreckung deutscher Gerichtsentscheidungen
In Deutschland erstrittene Urteile gegen Schuldner, die in Paraguay ansässig sind, können aufgrund eines Anerkennungsverfahrens vor paraguayischen Gerichten vollstreckt werden.
3.1 Gesetzliche Grundlagen
Ein Abkommen zur Erleichterung des gegenseitigen Rechtsverkehrs besteht zwischen Paraguay und Deutschland nicht. Daher richtete sich die Frage der Anerkennung und der Vollstreckbarkeit ausschließlich nach autonomem paraguayischem Recht. Damit das deutsche Endurteil einer gerichtlichen Entscheidung in Paraguay gleichgestellt werden kann, bedarf es der Genehmigung durch das zuständige paraguayische Gericht(Exequaturverfahren, Art. 532 ff. CPC). Anerkennungsfähig sind Endurteile und Schiedssprüche, sowie Urteile und Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
3.2 Zuständigkeit
Gem. Art. 533 CPC ist das Gericht erster Instanz sachlich zuständig.
3.3 Formvorschriften
Um in Paraguay anerkannt zu werden, muss das zur Vorlage bestimmte Urteil (sowie das Vollstreckungsurteil) einigen Formerfordernissen gerecht werden. Zunächst bedarf es der Beglaubigung durch den Gerichtspräsidenten, dessen Unterschrift dann durch das Landesbzw. ggf. Bundesjustizministerium überbeglaubigt werden muss. Zusätzlich muss es durch die paraguayische Botschaft in Berlin legalisiert werden. Schließlich bedarf es noch einer Überbeglaubigung durch das paraguayische Außenministerium und einer von einem vereidigten Übersetzer gefertigten Übersetzung ins Spanische.
3.4 Verfahren
Bevor der Richter die Anerkennung erteilt, wird der Antrag dem Vollstreckungsschuldner und dem Vertreter des öffentlichen Interesses (ein Staatsanwalt, der bei bestimmten zivilrechtlichen Verfahren beteiligt wird) innerhalb von 6 Tagen zur Kenntnisnahme überbracht. Diese haben sodann die Möglichkeit zur Stellungnahme. Das eigentliche Vollstreckungsverfahren richtet sich gem. Art.543 S. 3 CPC nach den Regeln der Vollstreckung paraguayischer Urteile (Art. 519 ff. CPC).
3.5 Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des deutschen Urteils
Das deutsche Urteil muss, um vom zuständigen paraguayischen Gericht für vollstreckbar erklärt zu werden, folgende Kriterien erfüllen (Art. 532 CPC):
- Rechtskraft der Entscheidung in Deutschland
- Internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts
- Ordnungsgemäße Ladung und Vertretung der in Paraguay wohnhaften Partei (dies ist gegebenenfalls vom Antragsteller durch Vorlage von Urkunden zu beweisen)
- Keine Rechtshängigkeit desselben Rechtstreits vor einem paraguayischen Gericht
- Keine Unvereinbarkeit des Urteils mit einer früheren oder gleichzeitig ergehenden
- Entscheidung eines paraguayischen Gerichts
- Nach paraguayischem Recht gültiger Prozessgegenstand (Dies bedeutet theoretisch, dass das Urteil voll sachlich nachgeprüft werden kann. Der juristischen Praxis entspricht es jedoch, dass nur in extremen Ausnahmefällen eine erneute Prüfung durch das paraguayische Gericht erfolgt.)
- Kein Verstoß gegen den paraguayischen ordre public
Achtung:
- Persönliche Klagen werden in Paraguay grundsätzlich als vollstreckungsfähig angesehen
Dingliche Klagen hingegen nur, sofern der Gegenstand erst während oder nach dem Gerichtsverfahren in Deutschland nach Paraguay verbracht wurde. Andernfalls muss zwingend in Paraguay geklagt werden.
3.6 Urteile und Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz
Diese werden für vollstreckbar erklärt, soweit sie folgende Kriterien erfüllen (vgl. Art. 537 & 693 c) CPC):
- Maßnahme auch nach paraguayischem Recht begründet
- Erbrachte Sicherheitsleistung des Antragstellers (es sei denn die beantragte Maßnahme erfordert eine solche nicht)
3.7 Schiedsgerichtsurteile
Will der Kläger das Urteil eines Schiedsgerichts vollstrecken, so sind die eben genannten Voraussetzungen gleichfalls zu beachten (Art. 536 CPC). Das Schiedsurteil muss vorher in Deutschland bestätigt und gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO durch ein deutsches Gericht für vollstreckbar erklärt worden sein.
3.8 Anwaltszwang
Auch hier besteht Anwaltszwang.