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Namenserklärung

Deutscher Reisepass

Deutscher Reisepass © colourbox

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Das Namensrecht für den deutschen Rechtsbereich ist seit dem 01.05.2025 neu geregelt.

Deutsche Staatsangehörige, die vor diesem Datum geboren wurden und deren Namensführung für den deutschen Rechtsbereich bereits geklärt ist, behalten ihren Namen. Sie können aber eine Namenserklärung nach den neuen Regelungen abgeben, wenn sie ihren Namen ändern möchten.

Für deutsche Staatsangehörige, die ab dem 01.05.2025 geboren sind bzw. werden oder deren Name bislang noch nicht für den deutschen Rechtsbereich geklärt wurde, richtet sich die Namensführung nach dem neuen Recht. Bei gewöhnlichem Aufenthalt in Paraguay gilt dann paraguayisches Namensrecht auch für den deutschen Rechtsbereich. Der Name entspricht dann also dem Namen in der paraguayischen Geburtsurkunde. Sie können das deutsche Namensrecht wählen und eine Namenserklärung abgeben, wenn sie einen andere Namensführung wünschen.

Welche Möglichkeiten zur Namenserklärung gibt es seit dem 01.05.2025?

Das geltende Namensrecht bietet vielfältige Möglichkeiten, den gewünschten Namen zu erlangen. Die wichtigsten Optionen für deutsch-paraguayisch Staatsangehörige sind hier aufgeführt:

Zunächst kann durch die Namenserklärung bestimmt werden, welches Namensrecht gelten soll.

Für wen kommt das in Frage?Beispiel
Namensrechtswahl für paraguayisches Recht

Personen, deren Namensführung sich bisher nach deutschem Recht richtet

Volljährige Person trägt den vollständigen Namen eines Elternteils, möchte aber zukünftig den Namen wie in Paraguay führen.

Namensrechtswahl für deutsches RechtPersonen, deren Namensführung aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts sich nach paraguayischem Recht richtetPerson möchte den Namen nach deutschem Recht tragen, weil z.B. ein engerer Bezug zu Deutschland besteht.
Namensrechtswahl für ein anderes RechtPersonen, die neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzenPerson möchte den Namen nach brasilianischem Recht tragen, weil z.B. ein engerer Bezug zu Brasilien besteht.

Innerhalb des deutschen Rechts gelten für den Geburtsnamen folgende Regelungen:

Eltern führen bei Geburt des Kindes einen Ehenamen nach deutschem Recht.

Kind führt automatisch den Ehenamen der Eltern.

Ein Elternteil ist bei Geburt des Kindes allein sorgeberechtigt.

Kind führt automatisch den Namen des allein sorgeberechtigten Elternteils.

Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern führen bei Geburt des Kindes keinen Ehenamen.

Auswahl:

  • Name (oder einen Teil eines Doppelnamens) eines Elternteils
  • Doppelname zusammengesetzt aus den Namen der Eltern (insgesamt nur zwei Namensbestandteile), mit oder ohne Bindestrich verbunden

In der Regel bestimmen die sorgeberechtigten Eltern für ihr minderjähriges Kind den Namen. Je nach Alter des Kindes wird dieses bei der Namensbestimmung beteiligt. Volljährige Personen können den Geburtsnamen, den sie als Minderjährige erworben haben, einmalig im Sinne der neuen Wahlmöglichkeiten neu bestimmen.

Eine Namenserklärung wird immer gegenüber dem zuständigen deutschen Standesamt abgegeben. Sie kann einzeln oder im Rahmen der Beurkundung der Geburt abgegeben werden.

Vorzulegende Unterlagen

Alle Unterlagen und das Formular werden zweifach benötigt (Original und Kopie). Unterlagen, die Sie im Original zurückerhalten müssen (z.B. Ausweisdokumente, nicht-paraguayische Personenstandsurkunden) legen Sie bitte zusammen mit zwei Kopien vor.

Formular zur Namenserklärung

Geburtsurkunde des Kindes mit deutscher Übersetzung

Geburtsurkunde für beide Elternteile mit deutscher Übersetzung

Bei verheirateten Eltern: Heiratsurkunde der Eltern mit deutscher Übersetzung

Paraguayische Ausweise der Eltern und des Kindes und ggf. Ausweis/Reisepass eines anderen Staates, dem ein Elternteil angehört.

Sofern Urkunden aus anderen Ländern als Deutschland oder Paraguay vorgelegt werden, erkundigen Sie sich bitte zuvor, ob diese Länder Apostillen ausstellen oder ggf. die Einholung einer Legalisation der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Land der Ausstellung erforderlich ist.

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.

Verfahren

Der Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt/ die Namenserklärung muss persönlich eingereicht und während der Vorsprache unterschrieben werden. Dies kann in der Botschaft erfolgen (Terminbuchung über das Terminvergabesystem der Botschaft ist erforderlich!) oder bei einem/ einer der Honorarkonsul/innen der Bundesrepublik Deutschland in Paraguay (siehe Informationen zu den Honorarkonsuln). Zum Termin müssen die Sorgeberechtigten und das Kind (ab 14 Jahren) bzw. das volljährige Kind persönlich vorsprechen. Im Rahmen des Termins werden die Unterschriften beglaubigt, die Unterlagen abgegeben, Kopien beglaubigt und die Gebühren der Botschaft gezahlt.

Antrag auf Namenserklärung und Unterlagen werden anschließend an das zuständige Standesamt in Deutschland übersandt, das die Angaben und die Wirksamkeit einer Namenserklärung prüft und bestätigt. Das Standesamt am aktuellen/ bisherigen deutschen Wohnsitz eines Elternteils bzw. des volljährigen Kindes ist vorrangig zuständig. Sofern nie ein deutscher Wohnsitz bestanden hat, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Zeitgleich zum Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt/ Namenserklärung kann ein Reisepass für das Kind beantragt werden, der erteilt werden kann, sobald der Botschaft eine Bestätigung des zuständigen deutschen Standesamts über die neue Namensführung für den deutschen Rechtsbereich vorliegt. Bitte beachten Sie auch die Informationen zur Ausstellung von Reisepässen. Für den Antrag auf Reisepass müssen mit den Sorgeberechtigten auch minderjährige Kinder jeden Alters zum Termin mitkommen.

Gebühren

Für die Aufnahme des Antrags auf Beurkundung einer Auslandsgeburt/ Namenserklärung fallen bei der Botschaft folgende Gebühren an:

Beglaubigung der Unterschriften der Eltern bzw. des Kindes

85,00 Euro

Beglaubigung von Fotokopien

28,00 EUR

Zahlungen können in bar in paraguayischen Guaranís oder mit Kreditkarte VISA/ MASTER (der/des Antragstellers/ Antragstellerin) erfolgen. Die Daten Ihrer Kreditkarte müssen sichtbar auf der Karte vermerkt sein (Nummer, Gültigkeit, Autorisierungscode), andere Kartenformate werden nicht angenommen. Zahlungen mit Euro oder Debitkarte sind nicht möglich.

Das zuständige Standesamt in Deutschland erhebt zusätzlich Gebühren für die Beurkundung einer Geburt/ Namenserklärung sowie die Ausstellung von Urkunden oder Bescheinigungen. Beim Standesamt I in Berlin betragen die Gebühren bis zu 160,- Euro pro Kind für eine Beurkundung der Geburt, 80,- Euro pro Kind für die Prüfung der Wirksamkeit der Namenserklärung und 12,- Euro pro Urkunde/ Bescheinigung. Die Gebühren können in anderen Bundesländern abweichen. Bitte beachten Sie, dass diese Gebühren nach Erhalt der Zahlungsaufforderung direkt beim zuständigen Standesamt beglichen werden müssen. Die Zahlungsaufforderung erfolgt in der Regel direkt an Sie per E-Mail. Die Botschaft ist am Zahlungsvorgang an das deutsche Standesamt nicht beteiligt.

Weitere Informationen

Um einen geregelten und geordneten Publikumsverkehr zu ermöglichen, hat das Konsulat ein elektronisches Terminvergabesystem eingeführt. Sie haben dadurch einen festen Termin ohne lange Wartezeiten.

Terminvereinbarung

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